Grundstücksentwässerung
Öffnungszeiten
Mo. – Do.
08.00Uhr – 12.30Uhr
13.30Uhr – 16.00Uhr
Freitags
08.00Uhr - 12.30Uhr
Telefon
Zentrale
02933 / 9706 - 0
Bereitschaft
0172 / 25 99 000
Unter Grundstücksentwässerung versteht man die Ableitung des auf den einzelnen Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwassers in das öffentliche Kanalnetz, zu einer Kleinkläranlage oder zu einer Versickerungsanlage. Von rund 98,6 % der bebauten Grundstücke wird das anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet. Ausnahme bilden hier Grundstücke in Außengebieten, für die ein Kanalanschluss sowohl für den Eigentümer als auch für die Stadtwerke unwirtschaftlich ist. Sie sind zumeist mit einer eigenen Kleinkläranlage ausgerüstet. Hier sind die Stadtwerke von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit.
Wichtige Informationen für Bauherren
- Grund-, Quell- und Drainagewasser sind kein Abwasser und dürfen nicht in die öffentliche Kanalisation (also auch nicht in Regenwasserkanäle) eingeleitet werden.
- In Gebieten, die im Trennverfahren entwässert werden, dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Kanälen zugeleitet werden.
- Zur Wartung und Kontrolle der Schmutzwasserleitungen auf Ihrem Grundstück ist ein Kontrollschacht (Inspektionsöffnung) einzubauen. Größe und Lage des Kontrollschachtes klären Sie bitte vorher mit den Stadtwerken, Herrn Hoffmann (Tel. 9706-18). Die Stadtwerke können in Ausnahmefällen von der Errichtung eines Kontrollschachtes absehen.
- Ihr Kanalanschluss unterliegt einer Abnahme durch die Stadtwerke. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Abnahmetermin mit Herrn Hoffmann. Zum Zeitpunkt der Abnahme müssen die Abwasserleitungen sichtbar und gut zugänglich sein.
- Es besteht eine Abwasserüberlassungspflicht für das gesamte Abwasser. Sie sind daher verpflichtet, neben dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser, das auf den befestigten oder bebauten bzw. überbauten Grundstücksflächen anfällt, in die vorhandene öffentliche Kanalisation einzuleiten (z.B. das Niederschlagswasser der Dachflächen sowie der gepflasterten Flächen). Die Stadtwerke können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Regenwasser gemeinwohlverträglich versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
- Versickerung / Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer Die Versickerung von Niederschlagswasser oder dessen Einleitung in ein Gewässer (mit Ausnahme des Anliegergebrauchs) ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz durch die Untere Wasserbehörde genehmigungspflichtig. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Hochsauerlandkreis - Fachdienst Wasserwirtschaft - (0291/94-0). Ein Antragsformular kann bei Bedarf bei den Stadtwerken Sundern angefordert werden
- Rückstausicherung Durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanal, z.B. bei Starkregen oder bei Kanalverstopfungen, kann es zu erheblichen Gebäudeschäden kommen. Nach § 13 Entwässerungssatzung müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene daher durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation geschützt werden. Bitte klären Sie mit Ihrem Installateur, ob eine Rückstausicherung in Ihrem Fall nötig bzw. sinnvoll ist.
- Dichtheitsprüfung Nach § 61a Absatz 3 Landeswassergesetz (früher § 45 Bauordnung) sind Bauherren verpflichtet, ihre privaten Abwasserleitungen, in denen Schmutz- oder Mischwasser abgeleitet wird, nach Errichtung oder nach einer Änderung von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.Zu prüfen sind alle privaten Abwasserleitungen, die unterirdisch oder unzugänglich verlegt sind, also ggf. auch die Leitungen unter der Bodenplatte des Hauses. Gemäß Entwässerungssatzung der Stadt Sundern gehören die Abwasserleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal (die so genannten Grundstücksanschlussleitungen) mit zur privaten Abwasseranlage – sie sind daher ebenfalls auf Dichtheit zu prüfen. Gefordert wird bei Neubauten eine Dichtheitsprüfung mittels Luft- oder Wasserdruck. Der Sachkundige stellt über das Ergebnis der Prüfung eine Dichtheitsbescheinigung aus, die der Bauherr aufbewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorlegen muss. Die Bescheinigung ist 20 Jahre gültig und wird bei Neubaumaßnahmen grundsätzlich von den Stadtwerken angefordert.
Die Dichtheitsprüfung soll in Ihrem Interesse folgenden Inhalt aufweisen bzw. folgende Unterlagen umfassen:
a) Lageplan mit Darstellung des Prüfobjektes, erkennbare Darstellung der gesamten
Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile
und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)
b) Angabe des Prüfverfahrens und Prüfmethoden und Angabe des angewandten
technischen Regelwerks
c) Beschreibung des Ergebnisses der Prüfung mit folgendem Inhalt:
- Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Kanalanschluss vorliegt
- Endergebnis der Prüfung der Leitungen (dicht / undicht); wenn vorhanden ist ein
EDV-gestütztes Prüfprotokoll beizulegen
- Bestätigung, dass alle gemäß § 61a LWG NRW zu prüfenden Leitungen untersucht
worden sind
- bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video, eine CD-Rom oder eine DVD zu
fertigen
d) Datum der Prüfung
e) Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat
Eine landesweite Liste mit Sachkundigen wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geführt (www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm).





