Zustands- und Funktionsprüfung

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Information zur Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) von privaten Abwasserleitungen

Mit Datum vom 17.10.2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag eine neue Verordnung zur Selbstüber­wachung von Abwasseranlagen verabschiedet. Die neue SüwVO Abw NRW 2013 ergänzt das geänderte Landeswassergesetz NRW (durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61a LWG - die sogenannte Dicht­heitsprüfung - gestrichen), welches bereits zum 16.03.2013 in Kraft getreten ist. Mit dieser Rechtsver­ordnung werden die Anforderungen an die Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Folgende Punkte werden durch die Verordnung neu geregelt:

Anwendungsbereich:
Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610.

Konkret

  • Die Verordnung regelt in Teil 1 die Selbstüberwachung der öffentlichen Kanalisation und der Abwas­sersysteme großer Betriebe mit einer befestigten Fläche von 3 Hektar und mehr. In Teil 2 wird die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen geregelt, die häusliches Abwasser oder gewerbliches/industrielles Abwasser führen.

Prüffristen:
In Wasserschutzgebieten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliches Ab­wasser) bzw. vor 1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet wurden, die erstmaligen Prüffris­ten bis zum 31. Dezember 2015 beibehalten. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.

Wird ein Wasserschutzgebiet neu ausgewiesen, so muss die Erstprüfung innerhalb von sieben Jah­ren nachgeholt werden.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind beste­hende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu prüfen. Des Weiteren sind neu errichtete oder wesentlich veränderte Abwasserleitungen unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Die Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, auf 30 Jahre festgelegt. Die Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die erstmalige Prüfung festgesetzten Frist.

Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrecht­li­chen Vorgaben gemacht.

Des Weiteren können die Städte und Gemeinden durch Satzung, unter bestimmten Voraussetzungen, selber Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen.

Konkret

Selbstüberwachung

Regelungen zu landesweiten Fristen

privater Abwasserleitungen (ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regen­wasser, z.B. Regenwasser-führende Leitungen im Mischsystem)

 

erstmalige Prüfung

 

wiederholende Prüfung

Nach Neubau oder wesentlicher Änderung

innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten

Häusliches Abwasser

unverzüglich

nach 30 Jahren

Gewerbliches / Industrielles Abwasser

unverzüglich

nach DIN 1986-30

Bestehende Leitungen

innerhalb von Wasserschutzgebieten

Häusliches Abwasser

 

 

Errichtet vor 1965

bis 31.12.2015

nach 30 Jahren (bis 2045)

Errichtet nach 1965

bis 31.12.2020

nach 30 Jahren (bis 2050)

Gewerbliches / Industrielles Abwasser

Errichtet vor 1990

bis 31.12.2015

nach DIN 1986-30

Errichtet nach 1990

bis 31.12.2020

nach DIN 1986-30

Bestehende Leitungen

außerhalb von Wasserschutzgebieten

Häusliches Abwasser

keine landesweite Frist

 

Gewerbliches / Industrielles Abwasser

mit Anforderungen nach Anhang AbwV

bis 31.12.2020

nach DIN 1986-30

ohne Anforderungen nach Anhang AbwV

keine landesweite Frist

 

Sanierungsfristen:
Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, so sind

  • große Schäden kurzfristig sanieren zu lassen;
  • mittlere Schäden (Schadensklasse B) innerhalb von zehn Jahren sanieren zu lassen.
  • geringe Schäden müssen nicht saniert werden.

Qualitätsanforderungen:
Mit der Rechtsverordnung werden auch die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden festgeschrieben. Die Anerkennung dieser Sachkundigen kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde nicht mehr vorliegt oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Sonstiges:
Die Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümer/Innen über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten.

Schaubild zur Zustands- und Funktionsprüfung.

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