Grundstücksentwässerung

Unter Grundstücksentwässerung versteht man die Ableitung des auf den einzelnen Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwassers in das öffentliche Kanalnetz, zu einer Kleinkläranlage oder zu einer Versickerungsanlage. Von rund 98,6 % der bebauten Grundstücke wird das anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet. Ausnahme bilden hier Grundstücke in Außengebieten, für die ein Kanalanschluss sowohl für den Eigentümer als auch für die Stadtwerke unwirtschaftlich ist. Sie sind zumeist mit einer eigenen Kleinkläranlage ausgerüstet. Hier sind die Stadtwerke von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit.

Wichtige Informationen für Bauherren:

  • Grund-, Quell- und Drainagewasser sind kein Abwasser und dürfen daher nicht in die öffentliche Kanalisation – auch nicht in die separaten Regenwasserkanäle - eingeleitet werden.
  • In Gebieten, die im Trennverfahren entwässert werden, dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Kanälen zugeleitet werden.
  • Zur Wartung und Kontrolle der Schmutzwasserleitungen auf Ihrem Grundstück ist ein Kontrollschacht (Inspektionsöffnung) einzubauen. Größe und Lage des Kontrollschachtes klären Sie bitte vorher mit den Stadtwerken, Herrn Behme (Tel. 9706-50). Die Stadtwerke können in Ausnahmefällen von der Errichtung eines Kontrollschachtes absehen.
  • Es besteht eine Abwasserüberlassungspflicht für das gesamte Abwasser. Sie sind daher verpflichtet, neben dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser, das auf den befestigten oder bebauten bzw. überbauten Grundstücksflächen anfällt, in die vorhandene öffentliche Kanalisation einzuleiten (z.B. das Niederschlagswasser der Dachflächen sowie der gepflasterten Flächen). Jedes anzuschließende Grundstück (Gebäude, Stellplätze, Zu- und Abfahrt) ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit dem Nachbargrundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
  • Rückstausicherung
    Durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanal, z.B. bei Starkregen oder bei Kanalverstopfungen, kann es zu erheblichen Gebäudeschäden kommen. Nach § 13 Entwässerungssatzung müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene daher durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation geschützt werden. Bitte klären Sie mit Ihrem Installateur, ob eine Rückstausicherung in Ihrem Fall nötig bzw. sinnvoll ist.
  • Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen
    Nach Landeswassergesetz sind Bauherren verpflichtet, ihre privaten Abwasserleitungen, in denen Schmutz- oder Mischwasser abgeleitet wird, nach der Errichtung oder nach einer wesentlichen Änderung unverzüglich von einem Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1610 und DIN 1986 Teil 30) auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Dies gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte privaten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzroh­ren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

    Gemäß Entwässerungssatzung der Stadt Sundern gehören die Abwasserleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Anschlussstutzen des Hauptkanals (die so ge­nannten Grundstücksan­schlussleitungen) mit zur privaten Abwasseranlage; sie sind daher ebenfalls mit zu prüfen.

    Gefordert wird bei Neubaumaßnahmen eine Prüfung mittels Luft- oder Wasserdruck. Der Sachkundige stellt über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist 30 Jahre gültig und wird bei Neubaumaßnahmen grundsätzlich von den Stadtwerken angefordert.

    Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
    1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze
    2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
    3. bei optischer Prüfung
        a)   eine CD / DVD mit den Befahrungsvideos
        b)   Haltungs- /Schachtberichte und
        c)   eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
    4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser die Prüfprotokolle

Eine landesweite Liste mit Sachkundigen wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geführt (www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm).

Menü